AG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2014, Aktenzeichen: 29 C 3591/13 (44).
Zwei Fluggäste verlangen, nach beinahe 3-jähriger Untätigkeit der Airline, eine Ausgleichszahlung von dem sie befördernden Luftfahrtunternehmen, wegen einer mehrstündigen Flugverspätung. Da die Kläger den Flug nicht direkt bei der Airline, sondern als Bestandteil einer Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht hatten, verweigert das Unternehmen die Zahlung.
Das Amtsgericht Frankfurt hat zu Gunsten der Kläger entschieden. Buchen Fluggäste einen Flug bei einem Luftfahrtunternehmen, so steht ihnen im Falle einer Verspätung oder Annullierung ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Dieser Anspruch unterliegt der deutschen nationalen Verjährngsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB.
Nach Auffassung des Gerichts ist auch im vorliegenden Fall die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden. Denn maßgeblich ist als der sachnäheste Vertrag nicht der Vertrag zwischen dem Fluggast und dem Reiseveranstalter, sondern der Vertrag, der der Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Luftbeförderung zugrunde liegt, d.h. der Beförderungsvertrag zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Reiseveranstalter. Grund hierfür ist, dass das Luftfahrtunternehmen in Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Beförderungsvertrag tätig wird
AG Frankfurt(29 C 3591/13 (44)). 3-jährige Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus Pauschalreisen.