BGH, Urteil vom 13.11.2012, Aktenzeichen: X ZR 14/12.
Ein Fluggast bucht bei einem brasilianischen Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Sao Paolo. Weil sich der Abflug von Belem nach Sao Paolo um 8 Stunden verzögerte, verlangt er eine Entschädigung wegen Flugverspätung
Auf Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass die entsprechende Verordnung nicht anwendbar sei, da die Flugverspätung, für welche die Kläger ihre Ausgleichszahlung begehren, in einem Land außerhalb der Europäischen Union, und somit außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, eingetreten ist.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.
Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ist gemäß Art. 3 Abs. 1a sei auf Teilflüge außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar.
BGH(X ZR 14/12). EU-Verordnung nicht auf außereuropäische Unternehmen anwendbar.