OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2014, Aktenzeichen: 16U15/14.
Ein Verbraucherschutzbund hät die AGB-Klausel eines Luftfahrtunternehmens, die den Kunden zu einer sofortigen Zahlung des Ticktes verpflichtet, für unzulässig. Er verklagt das entsprechende Unternehmen auf Unterlassung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hält die Klausel für zulässig. Zwar entfalle, durch eine sofortige Kaufpreiszahlung dem Kunden ein Druckmittel gegen das Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung, jedoch sei der Kunde für einen solchen Fall durch Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 abgesichert.
Nicht jede Beeinträchtigung bzw. Benachteiligung des Verbrauchers führe zu einer Unwirksamkeit einer Klausel, sondern nur solche Nachteile, die ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten des Fluggastes verursachten. Der Gesetzgeber habe zudem in seiner Gesetzesbegründung zum AGB-​Recht die Vorleistung beim Kauf von Fahrkarten ausdrücklich für zulässig erklärt.
OLG Frankfurt(16U15/14) Aufforderung zu sofortiger Ticketzahlung ist zulässig.