BGH, Urteil vom 11.12.1984, Aktenzeichen: VI ZR 218/83
Ein Gast nahm den Gebäudeeigentümer auf Schmerzensgeldzahlung und Zahlung einer Lebenslangen Schmerzensgeldrente in Anspruch, weil er in der vom Beklagten vermieteten Wohnung von einer nicht fertiggestellten Loggia abgestürzt ist und eine Querschnittslähmung erlitt.
Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH hat entschieden, dass der Beklagte in dem Falle zur Schmerzensgeldzahlung nicht verpflichtet ist, wenn es ihm gelingt zu beweisen, dass er den das Betreten der Loggia durch die Mieter oder deren Gäste untersagt oder die Mieter auf andere Weise deutlich auf die Gefährlichkeit der Loggia hingewiesen hat, da er in einem solchen Falle die ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um den Kläger vor einem Unfall zu bewahren, wie er sich hier verwirklicht hat.
BGH (VI ZR 218/83), Die Verantwortlichkeit des Gebäudeeigentümers für Unfall eines Gastes