LG Frankfurt, Urteil vom 14.04.1980, Aktenzeichen: 2/24 S 258/79
Ein Reisender verklagte den Reiseveranstalter auf Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs und verlangte Minderung des Reisepreises. Wegen eines Streiks des Hotelpersonals wurden im Hotel, in dem der Reisende und seine Familie den Urlaub verbracht haben, weder Serviceleistungen erbracht noch Malzeiten gereicht.
Das LG Frankfurt hat dem Kläger eine Reisepreisminderung und ein Schadensersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs zugesprochen. Wenn weder Serviceleistungen erbracht, noch Malzeiten gereicht werden, liegt ein Mangel vor, welcher den Reisenden berechtigt den Reisepreis zu mindern. Bei Halbpension ist eine Reisepreisminderung von 50% angemessen. Bei Vollpension beträgt die Reisepreisminderung 60%. Der Reiseveranstalter haftet unabhängig davon, ob der Streik rechtmäßig oder rechtswidrig war, da er auch für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (Hotelpersonal) nach § 278 BGB haftet.
LG Frankfurt (2/24 S 258/79), Die Ersatzansprüche bei Streik des Hotelpersonals am Urlaubsort