OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2010, Aktenzeichen: 6 U 49/09.
Der Kläger ersteigerte von der Beklagten online zwei Bahntickets, die in einem beschränkten Zeitraum zu einer beliebigen Fahrt berechtigten. Als er bemerkt, dass er keine Verwendung für die Fahrkarten hat, möchte er die Kaufhandlung widerrufen. Die Beklagte lehnt dies ab und sagt, er habe kein Widerrufsrecht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Ablehnung der Beklagten zugestimmt. Grund hier für sei, dass es sich bei der vorliegenden Internetauktion nicht um einen Fernabsatzvertrag handele.
Das Problem befindet sich in der eingeschränkten Nutzung des ersteigerten Objekts. Sobald ein ersteigertes Objekt nur eine bestimmt Nutzungsdauer hat, wie im vorliegende Fall der Einzelfahrschein für die Bahn, sind die Regelungen über den Fernabsatzvertrag nicht anwendbar.
Sie finden gemäß § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.
OLG Frankfurt(6 U 49/09). Eine Internetauktion ist kein Fernabsatzvertrag.