FG Münster, Urteil vom 22.10.2002, Aktenzeichen: 15 K 4323/99 U
Das Begehren des Klägers richtet sich gegen ein Steuerbescheid. Der Kläger, Betreiber eines Reisebüros, meint er habe der Margenbesteuerung unterliegende steuerfreie Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG erbracht. Die Steuerbehörde ist der Meinung, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen steuerpflichtige Reisevermittlungsleistungen seien.
Das FG Münster hat dem Beklagten recht zugesprochen. FG Münster entschied, dass der Margenbesteuerung unterliegende Reiseleistungen nach § 25 I 1 UStG nur vorliegen, wenn ein Reiseunternehmen als Reiseveranstalter die Leistungen an Endverbraucher im eigenen Namen erbringt. Entscheidend ist, als wessen Leistung die Reise am Markt erscheint.
FG Münster(15 K 4323/99 U), Umsatzbesteuerung eines Reisebüro