OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2001, Aktenzeichen: 18 U 203/00
Ein Reisender, der auf der Betonumrandung des Hotelswimmingpools ausgerutscht ist, nahm den Reiseveranstalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Die Zeugen haben die Betonumrandung als "sehr glatt" bezeichnet.
Das OLG Düsseldorf hat zugunsten des Beklagten entschieden. Der Kläger konnte die Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten nicht beweisen. Die Aussagen der Zeugen reichen als Beweis für die Sorgfaltspflichtverletzung nicht aus. Da dem Geschädigten die Ausrutschgefahr bekannt war und er beim wiederholten Betreten keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ist davon auszugehen, dass er die Verletzungsgefahr bewusst in Kauf nahm. Dies rechtfertigt einen Mitverschuldensanteil von 100 %.
OLG Düsseldorf (18 U 203/00), Die Haftung des Reiseveranstalters: die Rutschgefahr auf einer Swimmingpoolumrandung