BGH, Urteil vom 06.10.1999, Aktenzeichen: IV ZR 118/98
Der Kläger nahm ein Versicherungsunternehmen auf Deckungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung in Anspruch. Das Versicherungsunternehmen verweigerte den Versicherungsschutz mit dem Einwand, es sei gem. § 39 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden, weil der Kläger zu dem Zeitpunkt des Schadensfalls sich mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug befand.
Der BGH entschied, dass die Mahnung i.S.v. § 39 I VVG nicht nur eine genaue und korrekte Angabe des Prämienrückstands und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen enthalten soll, sondern auch eine umfassende Belehrung über sämtliche Rechtsfolgen die mit dem Fristablauf verbunden sind. Insbesondere den Hinweis auf die Rechtsfolge, dass nach dem erfolglosen Fristablauf der Versicherungsschutz entfällt. Da eine solche Belehrung fehlte, war die Mahnung des Beklagten unwirksam. Der Beklagte kann sich deshalb nicht auf die Leistungsfreiheit nach § 39 II VVG berufen.
BGH (IV ZR 118/98), Anforderungen an die Mahnung bei Zahlungsverzug mit einer Folgeprämie