BGH, Urteil vom 23.09.1982, Aktenzeichen: VII ZR 301/81
Der Kläger buchte beidem Beklagten eine Reise auf die im Indischen Ozean gelegene Insel Mauritius. Infolge eines Unwetters gab es im Hotel weder fließendes Wasser noch elektrisches Licht. Aufgrund der Umstände konnten die Reiseleistungen nur mangelhaft erbracht werden. Der Reisende kündigte den Reisevertrag und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises.
Der BGH entschied, dass dem reisenden die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises zusteht und eine Kündigung nach § 651 e BGB zulässig ist.Wenn der Reisepreis im Voraus entrichtet worden ist, kann sich der Reiseveranstalter nicht auf die Einrede der Entreicherung berufen.
BGH (VII ZR 301/81), Die Kündigungsmöglichkeiten des Reisenden