BGH, Urteil vom 17.09.2009, Aktenzeichen: III ZR 207/08.
Die Inhaberin eines Sachverständigenbüros verklagt einen ihrer Angestellten auf Zahlung seiner Ausbildungskosten. Hintergrund ist eine Klausel in einem zwischen beiden Parteien geschlossenen Vertrag, die den Angestellten zur Rückzahlung der Ausbildungskosten zwingt, sollte dieser in den folgenden 3 Jahren nach Ausbildungsende nicht immer noch im Betrieb der Klägerin angestellt sein. Bei einer Weiterbeschäftigung wäre der entsprechende Betrag verfallen.
Der Bundesgerichtshof hat dem Beklagten Recht zugesprochen und die im Vertrag verankerte Klausel für ungültig erklärt. Diese gehe nicht explizit auf den Grund der Beendigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses ein. So müsse der Angestellten nicht nur im Falle einer Kündigung, sondern auch im Falle einer Entlassung durch die Arbeitgeberin den fälligen Betrag bezahlen.
Die im Rahmen der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB vorzunehmende Interessenabwägung würde allerdings auch den, die Rückzahlungspflicht auslösenden, Tatbestand berücksichtigen. Eine Rückzahlungsklausel stelle nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand habe, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen.
Deshalb sei eine Regelung, die die Zahlungspflicht für jeden Fall des Ausscheidens vorsehe unzulässig.
BGH)III ZR 207/08). AGB-Klauseln müssen dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen.