BGH, Urteil vom 21.04.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 131/09.
Eine langjährige Mieterin verlangt von ihrer Vermieterin einen Vorschuss für Sanierungskosten, die in der von ihr bewohnten Immobilie anfallen. Die Vermieterin verweigert die Zahlung, weil die Ursachen für viele sanierungsbedürftige Teile der Wohnung noch ungeklärt sind.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Vermieterin der Mieterin gegenüber nicht zur Vorschussleistung verpflichtet. Wie von der Beklagten treffend ausgeführt, sei zunächst die Ursache für die Mängel zu ermitteln. Führe man einfache kosmetische Reparaturen am Haus durch, sei es wahrscheinlich, dass diese in naher Zukunft wiederholt werden müssten. Es sei daher zielführend, zunächst das ursächliche Problem zu beheben.
Des Weiteren stünden die geforderten Reparaturen in keinem Verhältnis zum Streitgegenstand selbst.
Die Sanierungskosten würden den Immobilienwert um mehr als das vierfache übersteigen. Eine Ausbesserung sei für die Eigentümerin wirtschaftlich nachteilhaft und ihr in dieser Form nicht zuzumuten.
BGH(VIII ZR 131/09) Mietrecht: Sanierungskosten dürfen den Immobilienwert nicht übersteigen.