LG Köln, Urteil vom 02.03.2004, Aktenzeichen: 11 S 279/03.
Ein Schüler tritt von einer gebuchten Austauschreise zurück und verlangt nun Rückzahlung des Reisepreises. Mangels einer Rücktrittsversicherung weigert sich das Reiseunternehmen der Zahlung.
Das Landgericht Köln hat in diesem Fall zu Gunsten des Klägers entschieden. Der Reiseveranstalter könne zwar den Reisepreis verlangen, von diesem müsse er jedoch die ersparten Kosten für Versicherung und Partnerorganisation subtrahieren. Wie sich die Kalkulation konkret zusammensetzt müsse der Reiseveranstalter nicht darstellen.
Aufwendungen, für die der Veranstalter entlohnt wurde, sie allerdings wegen der ausgebliebenden Mitreise des Klägers nicht habe erbringen müssen, seien stets zu erstatten.
LG Köln(11 S 279/03) Reisenebenkosten sind bei Rücktritt stets erstattungsfähig.