OVG Münster, 16.05.2014, Aktenzeichen: 16 A 494/13.
Das Bundes-Eisenbahnamt stellt bei einer routinemäßigen Überprüfung fest, dass ein Eisenbahnunternehmen an zahlreichen Bahnhöfen nur unzureichend über Verspätungen informiert. Es Fordert eine Aufrüstung der Bahnhöfe und eine entsprechend bessere Informierung der Fahrgäste.
Das Unternehmen weigert sich die geforderten Maßnahmen umzusetzen.Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat in diesem Fall dem Kläger Recht gegeben. Ein Aushang oder die Angabe einer Servicenummer seien nicht ausreichend, um Reisende über etwaige Verspätungen zu informieren. Im Sinne des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 müsse der Bahnreisende aktiv informiert werden. Dies müsse entweder mittels Durchsagen oder auch durch aussagekräftige Informationen an der Abfahrtstafel geschehen. Als Vertragspatner der Reisenden, sei das Unternehmen dazu verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu tun, um selbige von Änderungen im Reisevertrag zu unterrichten.
OVG Münster(16 A 494/13). Zugverspätung muss für jedermann offensichtlich bekanntgegeben werden.