BGH, Urteil vom 12.05.1980, Aktenzeichen: VII ZR 158/79
Der Kläger hat bei dem Beklagten für sich und seine Familie ein Ferienhaus gemietet. Der Beklagte konnte den Vertrag jedoch nicht einhalten, weil er das Haus verkauft habe. Der Kläger und seine Familie mussten, deshalb den Urlaub zuhause verbringen. Der Kläger verlangte für sich und seine (nicht erwerbstätige) Frau Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Der BGH hat dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit für ihn und seine Frau zugesprochen und entschied, dass die Bestimmung von dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V., wonach der Gastwirt bei "Nichtbereitstellung des Zimmers verpflichtet ist Schadensersatz zu leisten", den Ersatz immaterieller Schäden nicht umfasst.
BGH (VII ZR 158/79), Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit