BGH, Urteil vom 17.10.2000, Aktenzeichen VI ZR 313/99
Der BGH entschied, dass einen bei einem Auffahrunfall verletzten Pannenhelfer ein Mitverschulden trifft, wenn er ein auf der Autobahn liegengebliebenes Fahrzeug, welches nicht durch die Aufstellung des Warndreiecks gesichert ist abzuschleppen hilft und die Sicherung der Unfallstelle nicht nachholt. Es sei denn die Nachholung der Absicherung ist wegen der an der Unfallstelle vorhandenen Gegebenheiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich.
BGH (VI ZR 313/99), Mitverschulden des durch einen Auffahrunfall verletzten Pannenhelfers