OLG Koblenz, Urteil vom 28.07.2000, Aktenzeichen: 10 U 1192/99
Ein Versicherungsnehmer verklagte ein Versicherungsunternehmen auf Erstattung der in Folge eines Arbeitsunfalls entstandener Heilbehandlungskosten. Das Versicherungsunternehmen verweigerte aufgrund des § 39 II VVG die Zahlung. Das Versicherungsunternehmen trug vor, dass es den Versicherungsnehmer durch eine qualifizierte Mahnung in Verzug gesetzt habe und eine Frist zur Zahlung gesetzt habe, diese ließ der Versicherungsnehmer verstreichen, sodass die Voraussetzungen für die Leisungsfreiheit gegeben seien. Das Zustellungsdatum des Mahnbescheids konnte das Versicherungsunternehmen jedoch nicht nachweisen, deshalb konnte nicht festgestellt werden, ob die Zweiwochenfrist tatsächlich verstrichen war.
Das Gericht verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Erstattung der Behandlungskosten. Der Versicherer trägt die Beweislast für das Zustellungsdatum der Mahnung. Im Zweifel ist die Frist nicht verstrichen.
OLG Koblenz (10 U 1192/99), Die Beweislast des Versicherers für Zugang der qualifizierten Mahnung nach Folgeprämienverzug