LG Berlin, Urteil vom 29.01.2008, Aktenzeichen: 65 S 176/07
Dem Mieter wurde die Betriebskostenabrechnung verspätet zugestellt. Dieser zahlte aus diesem Grund später. Der Vermieter forderte ihn deshalb zu einer zusätzlichen Zahlung auf. Der Vermieter behauptete, dass er die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig verschickt hat und für verspätete Zustellung alleine das Postunternehmen verantwortlich ist.
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Betriebskostenabrechnung den Mieter rechtzeitig erreicht.
LG Berlin (65 S 176/07), Die Post als Erfüllungsgehilfe des Vermieters