AG Erding, Urteil vom 05.12.2013, Aktenzeichen: 4 C 1702/13.
Zwei Fluggäste buchten bei einer Airline einen Flug. Beim Check-In erfahren sie, dass der Flug annulliert wurde. Sie Verlangen nun Schadensersatz vom Luftfahrtunternehmen. Dieses verweigert die Zahlung mit der Begründung, die Annullierung sei mehrere Tage zuvor angekündigt worden.
Das Amtsgericht Erding hat dem Begehren der Klägerinnen stattgegeben. Ein Luftfahrtunternehmen habe die Möglichkeit einer Haftung wegen einer Flugannullierung zu entgehen, wenn es diese frühzeitig ankündige. Im vorliegenden Fall gab die Airline den Ausfall mehrere Tage im Voraus bekannt. Die Fluggastrechteverordnung schreibt jedoch eine Vorankündigung von mindestens 2 Wochen vor. Da diese Frist vorliegend nicht eingehalten wurde, haben die Klägerinnen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
AG Erding(4 C 1702/13). Annullierung 2 Wochen vor geplantem Abflug bekanntzugeben.