AG Rüsselsheim, Urteil vom 11.07.2012, Aktenzeichen: 3 C 497/12 (36).
Ein Ehepaar bucht einen Flug bei einem Luftfahrtunternehmen. Weil ein Fluggast während des Boardings die Notrutsche auslöst, verspätet sich der Flug um mehrere Stunden. Die Kläger verlangen vom Unternehmen nun eine Ausgleichszahlung. Die Airline verweist auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.
Das Amtsgericht in Rüsselsheim hat dem beklagten Luftfahrtunternehmen Recht zugesprochen. Ein außergewöhnlicher Umstand rechtfertige dann eine mehrstündige Verspätung, wenn der Auslöser sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, um ihm entgegenzuwirken.
Auf das Auslösen einer Notrutsche beim Boarding habe das Personal des Luftfahrtunternehmens keinen Einfluss da es auf eine selbständige Handlung eines Passagiers zurückzuführen sei.
AG Rüsselsheim(3 C 497/12 (36)). Selbstständiges Handeln von Passagieren ist Airline nicht zuzurechnen.