BFH, Urteil vom 16.03.1995, Aktenzeichen V R 128/92
In diesem Fall des Bundesfinanzhof führt eine Haupthändlerin von PKW unter Neuwagenverkäufern und Verkaufsleitern einen Wettbewerb durch. Es werden dabei Reisen verlost, an der vier Verkäufer auch teilnehmen. Die Haupthändlerin behandelte diese Leistungen als lohnsteuerpflichtigen Sachbezug, unterwarf sie aber nicht der Umsatzsteuer. Dies beanstandet das Finanzamt und fordert Rückzahlungen, wogegen die Haupthändlerin klagt.
BFH (V R 128/92), Leistungsempfänger bei Incentive-Reisen von Arbeitnehmern