AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.07.2012, Aktenzeichen: 3 C 468/12 (37).
Der Flug eines Fluggastes verspätet sich um mehrere Stunden, weil die Maschine auf dem Rollfeld von einem Bodenfahrzeug beschädigt wurde. Der Fluggast verklagt die Airline nun auf Schadensersatz, wegen der Verspätung. Die Airline hällt dem das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände entgegen.
Das Amtsgericht in Rüsselsheim hat entschieden, dass es sich in diesem Fall um keinen außergewöhnlichen Umstand handelt, da ein Unfall mit einem Bodenfahrzeug auf dem Rollfeld zu dem allgemeinen Betriebsrisiko eines Luftfahrtunternehmens gehört. Auch eine Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers sei auszuschließen, da sich ein Luftfahrtunternehmen ein fahrlässiges Verhalten eines Bodenfahrzeugführers des Flughafens jedenfalls dann, gemäß § 278 BGB, zurechnen lassen muss, wenn er den Schaden in Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Unternehmen hervorruft.
Dem Kläger wurde folglich eine Ausgleichszahlung zugesprochen.
AG Rüsselsheim(3 C 468/12 (37)). Unfall auf Rollfeld ist kein außergewöhnlicher Unstand.