OLG Köln, Urteil vom 03.03.1993, Aktenzeichen: 26 U 41/92.
Ein Ehepaar bucht eine mehrwöchige Asienreise bei einem Reiseverantalter. Der geplante Rückflug wird dabei um einen Tag verschoben, weil die indische Regierung das Flugzeug beschlagnahmt. Jetzt verlangt das Ehepaar Schadensersatz vom Veranstalter.
Das Oberlandesgericht Köln hat dem Begehren der Kläger entsprochen. Die Verschiebung der Rückreise um einen Kalendertag stelle einen Mangel der Reise im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB dar. Dieser normiert eine verschuldensunabhängige Gewährleistungsverpflichtung des Reiseveranstalters. Ein Außerachtlassen dieser Verpflichtung, verschlechtere die gebotene Reiseleistung und begründe einen Schadensersatzanspruch für die Reisenden. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspreche die Verschiebung auch nicht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
OLG Köln(26 U 41/92). Verschiebung der Abreise stellt einen Reisemangel dar.