BGH, Urteil vom 21.02.2001, Aktenzeichen VII ZR 348/86
Ein 21jähriger buchte eine dreiwöchige Pauschalflugreise nach Gran Canaria. Am Rücktrittstag stürzte er vom Balkon senes Zimmers, da das Holzgeländer sich gelöst hatte. Der Kläger erlitt dabei einen Trümmerbruch des rechten Oberschenkels. Er konnte aufgrund der Verletzung seinen Beruf als Automechaniker nicht mehr ausüben. Er klagte daraufhin auf Schmerzensgeld gegen den Reiseveranstalter. Das Gericht entschied wegen beschränkter Haftung des Reiseveranstalters dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2293 DM zu.
BGH, Urteil vom 21.02.2001, Aktenzeichen VII ZR 348/86