OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2011, Aktenzeichen: 9 U 110/10.
Der Kläger stellt einen Antrag auf einstweilige Verfügung. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet sich für eine Teilabweisung des Antrags und belastet den Kläger mit einem Teil der Gerichtskosten. Der Kläger legt gegen dieses Urteil Berufung ein. Diese lässt das zuständige Gericht daran scheitern, dass er mit keiner Beschwer belastet wurde.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen und ihm die Möglichkeit zur Berufung eingeräumt. Das Urteil belaste den Kläger in einer rechtlich derart nachteilligen Weise, dass ihm die Möglichkeit einer Berufung nicht abzusprechen sei. Seine Beschwer sei insbesondere darin zu sehen, dass das Landgericht die Zulässigkeit der Einstweiligen Verfügung verkannt habe. In der Folge sei, im Rahmen der Berufung, eine Einstweilige Verfügung auszusprechen und die Kosten des Verfahrens der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.
OLG Frankfurt(9 U 110/10). Fehleinschätzung des Gerichts stellt zulässigen Berufungsgrund dar.