BGH, Urteil vom 16.09.2014, Aktenzeichen: X ZR 1/14.
Eine Verbraucherschutzzentrale klagt gegen einen Reiseveanstalter auf Unterlassung. Grund hierfür ist, dass der Beklagte Buchungsbestätigungen an seine Kunden verschickte, in denen die genaue Flugzeit als noch nicht bekannt angegeben war. Die Klägerin hält dies für eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen und das Vorgehen der Beklagten für rechtens erachtet. Die für diese Angaben zuständige Rechtsnorm § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-​InfoV schreibe nicht vor, dass eine Buchungsbestätigung die genauen An- und Abreisezeiten beinhalten muss. Ferner würde die Annahme, dass jede Reisebestätigung die Reisezeiten enthalten müsse, einen Vertragsschluss, der zu einem Zeitpunkt vorgenommen werde, in dem auch dem Reiseunternehmen die Flugzeiten noch nicht bekannt sind, unmöglich machen. Der Veranstalter habe zudem das Recht, sich, bei hinreichender Vorankündigung, einen Leistungszeitpunkt auszusuchen.
BGH(X ZR 1/14). Angabe von Abflugzeitpunkt auf Buchungsbestätigung nicht verpflichtend.