BGH, Urteil vom 20.12.2010, Aktenzeichen: VII ZR 100/10.
Ein Bauunternehmer verliert in einem Revisionsverfahren seinen zuvor gewonnen Zahlungsanspruch gegen einen Handwerksbetrieb. Die Revision gegen das entsprechende Urteil wird ihm verwehrt, weshalb er eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegt.
Der Bundesgerichthof stimmte der Untersagung der Revisionsmöglichkeit zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig, da das vorhergehende Berufungsurteil nur von Hilfsgründen gestützt wurde, und diese nicht revisionsfähig seien. Zudem sei eine Inanspruchnahme des Handwerkbetriebs schon allein deshalb auszuschließen, weil der bestellende Bauunternehmer von seinem Auftraggeber vollständig entlohnt worden sei.
BGH(VII ZR 100/10). Hilfsgründe reichen für eine Revision des Urteils nicht aus.