AG Dachau, Urteil vom 20.11.2005, Aktenzeichen: 3 C 687/05
Die Klägerin, eine Reiseveranstalterin, fordert vom Beklagten, der bei ihr eine Reise nach Südostasien gebucht hatte, die Erstattung angefallener Stornierungsgebühren nach einer Reisekündigung. Der Kläger hatte zuvor den geschlossenen Reisevertrag gekündigt, weil es Ende 2004 zu einem Flutkatastrophe in Südostasien gekommen war. Dabei handele um Höhere Gewalt i.S.d. § 651j Abs. 1 BGB, was ihn zu einer gebührenfreien Stornierung des Reisevertrag berechtige.
Das Amtsgericht Dachau hält die Klage für berechtigt. Der Beklagte könne sich nicht auf ein Kündigungsrecht gemäß § 651 j BGB wegen höherer Gewalt berufen. Es fehle vielmehr an der erforderlichen konkreten Gefahr für die Durchführbarkeit der Reise zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung, weil zwischen der Naturkatastrophe und dem Zeitpunkt des Reiseantritts mehr als 7 Wochen lagen.
AG Dachau (3 C 687/05), Reiserücktritt wegen höherer Gewalt in Form einer Naturkatastrophe