LG Darmstadt, Urteil vom 19.09.2012, Aktenzeichen: 7 S 81/12
Die Kläger sollten vom beklagten Luftfahrtunternehmen von Hamburg nach Heraklion in Griechenland befördert werden. Der entsprechende Flug hatte allerdings 36 Stunden Verspätung, weswegen die Kläger entschieden, den Reisevertrag zu kündigen und den Flug nicht anzutreten. Sie fordern nun wegen der Flugverspätung von der beklagten Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen i. S. d. Art. 7 Abs. 1 c der EG-Verordnung Nr. 261/2004 i. H. v. 400,00 € pro Person.
Das Landgericht Darmstadt sieht die Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung i. S. d. Art. 7 Abs. 1 c der EG-Verordnung Nr. 261/2004 wegen erheblicher Flugverspätung als nicht erfüllt an. Voraussetzung sei es demnach, dass der Fluggast tatsächlich verspätet befördert wurde, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, weil die Kläger den Beförderungsvertrag eigenmächtig gekündigt hatten. Die Klage ist demnach abzuweisen.
LG Darmstadt (7 S 81/12), Anspruch bei tatsächlicher Teilnahme an verspätetem Flug