BGH, Urteil vom 30.07.2013, Aktenzeichen: X ZR 113/12.
Vorliegend bekam der Kläger wegen einer Flugverspätung eine europäische Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zugesprochen. Nach Prüfung der Sachlage ergab sich, dass dem Kläger auch ein Schadensersatz zusteht.
Der Bundesgerichtshof ist unsicher, inwieweit die beiden geltend gemachten Ansprüche nebeneinander wirksam sind und ruft daher den Europäischen Gerichtshof an, zu erläutern, ob auf einen europarechtlichen Aussgleichsanspruch ein nationalrechtlicher Schadensersatzanspruch anrechenbar ist.
BGH(X ZR 113/12). Anrechenbarkeit von nationalen auf europäische Ansprüche.