LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2014, Aktenzeichen: 7 S 99/13
Die Klägerin wird als Minderjährige in diesem Rechtsstreit von ihren Eltern vertreten. Sie fordert von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichszahlung im Sinne der EG-Verordnung Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO). Grund dafür ist, dass der Rückflug einer vom Vater der Klägerin gebuchten Reise sechs Stunden Verspätung hatte. Die Beklagte Luftfahrtgesellschaft ist jedoch der Meinung, dass die FluggastrechteVO nicht anzuwenden sei, weil die Klägerin ohnehin kostenlos befördert worden sei.
Das Landgericht Darmstadt weist die Klage ab und spricht der Klägerin keinen Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen zu. Die EG-Verordnung Nr. 261/2004 gelte nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar sei (Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO). Da die Klägerin von der Beklagten als einjähriges Kind kostenlos befördert worden sei, komme die FluggastrechteVO dementsprechend nicht zur Anwendung.
LG Darmstadt (7 S 99/13), Kostenloser Flug als Teil einer Pauschalreise