BGH, Urteil vom 24.09.1992, Aktenzeichen VII ZR 36/92
Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Veranstalterin von Sprachreisen. Diese fordern von Kunden eine Begleichung der gesamten Reisekosten schon vor Antritt der Reise, wodurch die Kunden gegenüber der Veranstalterin unzulässig benachteiligt würden.
Der BGH gibt der Klage des Verbraucherschutzvereins statt. Die Kunden der Reiseveranstalterin verlören durch die Vorleistungsklauseln der AGB ein wichtiges Druckmittel gegen die Reiseveranstalterin. Auch würden sie sich unzureichend gegen das Risiko der Insolvenz der Reiseveranstalterin geschützt. Die Reiseveranstalterin hat die entsprechenden Klauseln aus ihren AGB zu streichen.
BGH (VII ZR 36/92), Vorauszahlung bei Direktbuchung