LG Stuttgart, Urteil vom 16.01. 1986, Aktenzeichen: 16 S 222/85
Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei einem Reiseunternehmen eine Urlaubsreise. Vor dem Reiseantritt teilte ihm das Reiseunternehmen mit, dass im Hotel Lärmintensive Umbaumaßnahmen vorgenommen werden. Da der Kläger befürchtete durch den Lärm gestört zu werden und den Urlaub nicht genießen zu können, hat er sich gezwungen gefühlt die Reise nicht anzutreten. Er verlangte von dem Reiseunternehmen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Das LG Stuttgart das Reiseunternehmen zum Schadensersatz in Höhe der Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens des Klägers verurteilt. Das Gericht war der Meinung, dass der Kläger seine Urlaubszeit wegen der nichterfolgter Reiseleistung nutzlos aufgewendet hat. Die Höhe des Schadens richtet sich danach was der Kläger in der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit hätte verdienen können. Dem Kläger wurde Schadensersatz Anspruch in Höhe der Hälfte des monatlichen Einkommens zugesprochen, da ein zuhause verbrachter Urlaub auch Erholungswert hat.
LG Stuttgart (16 S 222/85), Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit