AG Bremen, Urteil vom 10.10.2011, Aktenzeichen: 16 C 89/11.
Ein Fluggast kommt mit einer 4-stündigen Verspätung am Zielflughafen und verklagt deshalb das ihn befördernde Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz. Dieses verweist auf die Tatsache, dass nicht sie sondern ihre übergeordnete Muttergesellschaft den Flug ausführte und sie somit nicht der richtige Adressat zur Geltendmachung der Ansprüche sei.
Das Amtsgericht Bremen stellte fest, dass bei Flügen eines Tochterunternehmens, das das Fluggerät und die Crew bereitstellt und an die Weisungen des Mutterunternehmens gebunden ist, das Mutterunternehmen als das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen gilt. Das genannte Unternehmen sei eine einhundertprozentige Tochterfirma der Beklagten und gehöre zum selben Konzern. Die genutzten Flugzeuge gehörten zur Flotte der Beklagten und das Personal sei ebenfalls ihr zuzurechnen. Dadurch sei der Einfluss der Beklagten auf die Durchführung des durch die Tochtergesellschaft übertragenen Fluges faktisch in großem Maße gegeben und die Muttergesellschaft zur Zahlungs des Schadensersatzes verpflichtet.
AG Bremen(16 C 89/11). Mutterunternehmen haftet für vollständig eingegliedertes Tochterunternehmen.