OLG Köln, Urteil vom 27.05.2010, Aktenzeichen: 7 U 199/09.
Ein Fluggast verklagt das ihn befördernde Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz, weil der von ihm gebuchte Flug mit erheblicher Verspätung am Zielflughafen ankam. Das Untenehmen hält dem entgegen, dass es sich bei der Ursache der Verzögerung um ein defektes Gerät handele, welches unmittelbar vor dem Flug als funktionsfähig eingestuft wurde. In der Folge liege hier ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand vor.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Ausführungen der Beklagten bestätigt und die geforderte Schadensersatzzahlung abgelehnt. Grundsätzlich seien in technischen Defekten keine nicht zu erwartenden außergewöhnlichen Umstände zu sehen. Eine Ausnahme liege vor, soweit diese auf Vorkommnisse zurückzuführen seien, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrunternehmens sind und von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Vorliegend hat das Unternehmen alles in seiner Macht stehende getan, um die Funktionsfähigkeit des entsprechenden Teil zu gewährleisten. Ein Ausfall trotz Wartungsarbeiten sei der Beklagten unmöglich zurechenbar.
OLG Köln(7 U 199/09). Technischer Defekt bei vorheriger Wartung kein außergewöhnlicher Umstand.