BGH, Urteil vom 29.04.2010, Aktenzeichen: I ZR 202/07.
Ein Arzneimittelhersteller wirbt im Internet für eine Reihe medizinischer Produkte. In Form eines Videos werden dem Kunden dabei die wesentlichen Eigentschaften der Arzneien nach und nach eingeblendet.
Der Bundesgerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass eine Onlinewerbung mehr den Charakter eines Printmediums, als eines audiovisuellen Mediums hat, sodass die Pflichtangaben sofort erkennbar sein müssen. Demnach ist die Werbung des Arzneimittelunternehmens unzulässig und verstößt gegen die Rechtsvorschriften aus § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8 HWG. Der Sinn und Zweck der Pflichtangaben bestehe darin, den Verbraucher vollständig über bestimmte medizinisch-​relevante Merkmale eines Arzneimittels und insbesondere über dessen Indikation und Wirkungsweise zu informieren und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sich von dem Präparat vor dem Kaufentschluss ein sachbezogenes Bild zu machen. Dieser Zweck sei durch die teilweise und unübersichtliche Einblendung der Arzneimerkmale eindeutig gefährdet.
BGH(I ZR 202/07). Pflichtangaben müssen auf mit einem Blick erfassbar sein.