AG München, Urteil vom 01.07.2010, Aktenzeichen: 281 C 8097/10.
Ein an Epilepsie erkrankter Urlauber bucht eine Reise samt Reiserücktrittsversicherung. Im Vorfeld erleidet er einen eppileptischen Anfall und begibt sich in ärztliche Behandlung. Nachdem die Ärzte ihm seine Reisetauglichkeit versicherten, erlitt er unmittelbar vor Reiseantritt einen erneuten Anfall, der ihm eine Teilnahme unmöglich machte. Er verlangt nun Entschädigung aus seiner Rücktrittsversicherung, das Reiseunternehmen verweigert jedoch die Zahlung.
Das Amtsgericht in München hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch mehr auf die Leistungen der Reiserücktrittsversicherung habe . Da dem Kläger die Erkrankung bereits vor der Buchung bekannt war, hätte er die Reise unmittelbar nach dem ersten epileptischen Anfall stornieren müssen. Die Reiserücktrittsversicherung greift nur bei nicht kalkulierbaren Zwischenfällen. Nach einem epileptischen Anfall kann eine Reisrücktrittsversicherung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der behandelnde Arzt eine vollständige Genesung bestätigt.
AG München(281 C 8097/10). Rücktrittsversicherung greift bei bekannter Erkrankung nicht.