LG Dortmund, Urteil vom 20.06.2008, Aktenzeichen: 8 O 324/07
Die Beklagte, eine Verantalterin von Jugendreisen sieht in ihren Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) in einer Klausel vor, dass jeder ihrer Kunden mit Erhalt der Buchungsbestätigung innerhalb von zwei Wochen eine Vorleistung i. H. v. EUR 175,00 zu zahlen habe. Der Kläger hält diese Regelung für unrechtmäßig, weil sie die Reisekunden der Beklagten unzulässigerweise benachteilige und fordert im vorliegenden Rechtstreit die Streichung der Klausel.
Das Landgericht Dortmund hält die Klage für begründet. Die Beklagte wird verurteilt, die beanstandete Klausel zu streichen, weil diese gegen §§ 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Sie laufe auch dem Grundgedanken des § 320 Abs. 1 BGB zuwider, nach dem bei Verträgen die wechselseitigen Leistungen Zug um Zug erbracht werden, um die Vertragspartner nicht unangemessen zu benachteiligen.
LG Dortmund (8 O 324/07), Wirksamkeit einer Klausel in den ARB über die Mindesthöhe der Anzahlung