FG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2010, Aktenzeichen 5 K 60/08
Die Klägerin vermittelte Ferienwohnungen und erhielt dafür von den Eigentümern Provisionen, die sie entsprechend dem UStG versteuerte. Das Finanzamtes war jedoch der Ansicht, die Klägerin hätte den gesamten Umsatz der Erlöse (nicht nur die Provisionen) aus der Vermietung der Ferienwohnungen versteuern müssen und fordert eine entsprechende Rückzahlung. Dagegen klagt die Vermittlerin der Ferienwohnungen.
Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Klage für begründet. Laut § 25 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG sei es für die Annahme von Reiseleistungen zwar nötig, dass Unternehmer im eigenen Namen auftreten, ein Tätigwerden auf eigene Rechnung sei jedoch nicht zwingend erforderlich.
FG Niedersachsen (5 K 60/08), Reiseleistungen im eigenen Namen und auf fremde Rechnung