AG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen: 30 C 1377/13 (47)
Ein Fluggast nahm ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz in Anspruch, weil sich der Flug verspätet hat, sodass er seinen Anschlussflug nicht mehr erreicht hat und in Folge dessen einen anderen Anschlussflug auf seine eigenen Kosten buchen musste.
Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Fluggast die Schadensersatzzahlung zugesprochen und entschied, dass ein verspäteter Flug einen Schuldnerverzug des Luftfahrtunternehmens im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches darstellt. Bei einem Flug handelt es sich um ein Fixgeschäft. Der Flug muss dann erfolgen, wie zuvor bei der Buchung vereinbart wurde. Verspätet sich der Abflug, so kommt das Luftfahrtunternehmen in Verzug und macht sich dem Fluggast gegenüber schadensersatzpflichtig.
AG Frankfurt (30 C 1377/13 (47)), Abflugverspätung ist Schuldnerverzug i.S.d. Schuldrechts