OLG Celle, Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen: 13 U 19/14.
Ein Fluggast erwirbt einTicket bei dem Vertrieb eines Flugkonzerns. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertriebs ist festgehalten, dass das Ticket sofort nach Erhalt bezahlt werden muss. Der Kläger hält diese Klausel für unwirksam, zahlt jedoch die Mahngebühren, die ihm wegen seiner Nicht-Leistung in Rechnung gestellt wurden. Er verlangt nun die Rückzahlung des Mahnkostenbetrags.
Das Oberlandesgericht in Celle befasst sich nun mit der Rechtmäßigkeit der Klausel. Grundsätzlich erfolgt eine Vergütung bei der Flugbeförderung kurz vor der tatsächlichen Flugdurchführung. Somit sei eine sofortige Flugpreiszahlung unzulässig. Eine Anzahlung ist nur beschränkt zulässig. Hierzu darf die Anzahlung nur in einer Höhe von Auslagen verlangt werden, die zur Realisierung des Buchungsvorgangs erforderlich sind.
OLG Celle(13 U 19/14). AGB-Klausel zur sofortigen Ticketzahlung unwirksam.