BGH, Urteil vom 15.01.2010, Aktenzeichen: V ZR 72/09.
Der Eigentümer einer Wohnung vermietet seine Wohnung an ständig wechselnde Gäste. Der Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft missfällt das, weshalb sie den Beklagten zur Unterlassung auffordern.
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Sache entschieden, die Sammelklage der Wohnungseigentümergemeinschaft sei unzulässig. Ein Eigentümer dürfe mit seinem Eigentum nach freiem Willen verfahren. Hierunter falle auch die dauerhafte Bereitstellung der Mietsache an ständig wechselnde Bewohner. Dementsprechend dürfe der Beklagte seine Eigentumswohnung ohne Einschränkungen vermieten.
BGH(V ZR 72/09). Eigentümer kann über seine Wohnung frei verfügen.