LG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2003, Aktenzeichen: 22 S 257/02
Der Kläger buchte bei der Beklatgten, einer Reiseveranstalterin, einen Aufenthalt in einem Hotel. Nach der Ankunft musste er feststellen, dass die Klimaanlage seines Hotelzimmers bei Temparaturen von über 30 Grad Celsius defekt war. Außerdem fehlte ein zugesicherter Shuttle-Service, der mehrmals täglich Interessierte "zum Ortskern" befördern sollte. Der Kläger sieht in diesen beiden Umständen Reisemängel und fordert nun eine Reisepreisminderung von der Beklagten.
Das Landgericht Düsseldorf hält die Klage für teilweise begründet. Fällt eine laut Reisevertrag geschuldete Klimaanlage aus, rechtfertige dies eine Reisepreisminderung von 15 % für die gesamte Reisezeit, wenn die Temparaturen insgesamt über 30 Grad Celsius liegen. Das Fehlen eines Shuttle-Services stellt ebenfalls einen Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB dar, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertigt, wenn ein solcher Service im Reiseprospekt versprochen worden war. Dieser Mangel rechtfertige eine Reisepreisminderung von 5 %.
LG Düsseldorf (22 S 257/02), Reisepreisminderung bei Ausfall der Hotelklimaanlage und fehlendem "Shuttle-Service"