BGH, Urteil vom 21.01.1999, Aktenzeichen: VII ZR 398/97.
Ein Ehepaar erwirbt eine noch zu errichtende Eigentumswohnung von der Beklagten. Obwohl sich die Parteien auf eine Wohnungsgröße von 65 qm einigten, verfügte die fertiggestellte Wohnung über eine Fläche von nur 53 qm. Die Kläger verlangen nun Schadensersatz wegen eines Sachmangels.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger die Schadensersatzzahlung zugesprochen. Bei der deutlich zu geringen Wohnfläche handele es sich um einen Sachmangel im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB. Die Fläche sei ein derart wichtiger Bestandteil des zu errichtenen Werkes, dass eine Abweichung von der Vertragsvereinbarung für den Besteller nicht tragbar sei. Aus diesem Grund sei die Beklagte zur Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung für die Vormerkung zu verurteilen.
BGH(VII ZR 398/97). Die Nutzfläche ist wesentlicher Bestandteil eines Werkvertrags über eine Eigentumswohnung.