OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.1994, Aktenzeichen: VI R 24/94
Die Arbeitnehmer einer Bank erhalten von ihrem Arbeitgeber Zuwendungen in Form von Reisen. Das Finanzamt beurteilt den Wert dieser Reisen bei einer Lohnsteuerprüfung dabei als Arbeitslohn und damit als steuerpflichtig, wogegen die Bank klagte.
Der BFH bestätigt die Entscheidung des Finanzamtes und weist die Klage ab. Es handele sich bei den zugewendeten Reisen dem Grunde nach um Arbeitslohn und nicht um Diensreisen.
OLG Düsseldorf (VI R 24/94), Zuwendung einer Reise an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber