LG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2010, Aktenzeichen: 22 S 295/09
Die Klägerinnen hatten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine einwöchige Reise inklusive Hin- und Rückflug gebucht. Am Flughafen mussten sie feststellen, dass der gebuchte Flug aufgrund eines technischen Defektes erst 14 1/2 Stunden später starten würde, was sie als erheblichen Reisemangel sahen, der sie zur Kündigung des Pauschalreisevertrags nach § 651e BGB berechtige. Sie fordern nun von der Beklagten die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
Das Landgericht Düsseldorf weist die Klage in vollem Umfang ab. Die Klägerinnen können keine Ansprüche gegen die Beklagte richten. Gemäß § 651 e Abs. 2 Satz 1 BGB müssten Reisende beim Auftreten eines Reisemangels dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung setzen. Erst wenn diese Frist ergebnislos verstrichen ist, sind die Reisekunden zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt. Folglich seien die Klägerinnen nicht zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt und könnten auch keine Forderungen gegen die Beklagte stellen.
LG Düsseldorf (22 S 295/09), Voraussetzungen einer Kündigung wegen eines erheblichen Reisemangels