LG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2005, Aktenzeichen: 22 S 185/03
Der Kläger buchte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Reise mit Aufenthalt in einem All-Inclusive-Hotel. Bei der Ankunft musste er feststellen, dass sein Hotelzimmer zugewiesen nicht über ein eigenes Badezimmer verfügte. Der Kläger und seine Ehefrau mussten sich das Badezimmer mit anderen Reisenden teilen. Darin sieht der Kläger einen Reisemangel und er fordert deshalb von der Beklagten eine Minderung des Reisepreises um 85 %.
Das Landgericht Düsseldorf hält die Forderung nach einer Reisepreisminderung von 85 % für unbegründet, spricht dem Kläger allerdings eine Minderungsquote von 20 % zu. Obwohl die erbrachte Reiseleistung im Übrigen mangelfrei gewesen sei, stelle das Fehlen eines eigenen Badezimmers unzweifelhaft einen Reisemangel gem. § 651 BGB dar. Der Kläger könne jedoch keine höhere Minderung fordern, weil er trotz des Mangels den gesamten gebuchten Urlaub im streitgegenständlichen Hotelzimmer verbracht habe, statt den Reisevertrag zu kündigen, wozu er laut § 651e Abs. 1 S. 1 BGB berechtigt gewesen wäre.
LG Düsseldorf (22 S 185/03), Reisepreisminderung wegen gemeinsamer Badnutzung