LG Dortmund, Urteil vom 15.06.2010, Aktenzeichen: 8 O 352/09
Die Beklagte betreibt eine Reisbuchungsplattform im Internet. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die für ihre Kunden nur online einsehbar sind, findet sich laut Ansicht der klagenden Verbraucherschutzorganisation eine Klausel, die einen unzulässigen Leistungsänderungsvorbehalt enthält. Dieser ermögliche es der Beklagten, Reiserouten nach abgeschlossener Buchung nachträglich zu ändern. Die Klägerin stellt deshalb einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte.
Das Landgericht Dortmund hält die Klage für begründet. Die beanstandete AGB-Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB, weil sie einen Leistungsänderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten begründe. Die Klausel ist somit unwirksam. Außerdem verstoße die Beklagte gegen die reiserechtliche Informationspflicht aus § 6 Abs. 3 BGB Info-Verordnung, weil sie ihren Kunden vor Vertragsschluss ihre AGB nicht in vollständiger Form übermittele, sondern lediglich darauf verweise, dass der Reiseteilnehmer sie an anderer Stelle nachzulesen habe.
LG Dortmund (8 O 352/09), Einbeziehung der AGB in einen Reisevertrag bei deren Abrufbarkeit im Internet