LG Dortmund, Urteil vom 31.08.2011, Aktenzeichen: 8 O 470/10
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der beklagten Reiseveranstalterin, die Ferienhäuser und Ferienwohnungen vermietet. In diesen betreffenden Klauseln wird eine Haftung der Beklagten u. A. ausgeschlossen, wenn z. B. die Energie- und Wasserversorgung in einem Mietobjekt ausfällt. Die Klägerin, eine Verbraucherschutzorganisation, hält einen solchen Haftungsausschluss für unzulässig, weil dieser die Reisekunden unangemessen benachteilige.
Das Landgericht Dortmund hält die Klage für begründet und spricht der Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Die beanstandeten Klauseln seien unwirksam, weil sie den Reisenden gegenüber der Reiseveranstalterin unangemessen benachteiligten. Die Klauseln könnten teilweise so verstanden werden, dass die Reiseveranstalterin gegenüber seinen Reisekunden im Falle eines tatsächlichen Reisemangels gem. § 651c BGB von jeglicher Einstandspflicht befreit sein soll, was dem Grundgedanken der §§ 651 c – f und m BGB klar zuwider laufe.
LG Dortmund (8 O 470/10), Wirksamkeit von Haftungsausschlussklauseln bei der Ferienhausvermietung