OLG Celle, Urteil vom 22.04.2004, Aktenzeichen: 11 U 251/03
Die Klägerin hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Portugal gebucht. Wegen verschiedener Mängel an der Reiseleistung macht sie nun eine Minderung des Reisepreises von 70 % gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin rügt unter anderem, dass sich der Strand des gebuchten "Beach Clubs" zu weit von der Hotelanlage entfernt befunden habe, was sie als Reisemangel ansieht. Die Klägerin fordert außerdem eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. Die Beklagte fordert die Klage abzuweisen, weil im Reiseprospekt keine Aussagen zur Entfernung zwischen Hotelanlage und Strand zu finden seien.
Das Oberlandesgericht weist die Klage ab. Allein aus der Bezeichnung der gebuchten Ferienanlage als „Beach Club“ ergebe sich nicht, dass der Strand fußläufig zu erreichen sein müsste. Ein Reisemangel liege nur vor, wenn die Ist-Leistung der Reiseveranstalterin von der vertraglich vereinbarten Soll-Leistung abweicht. Da im Reisevertrag aber keine Angaben zur Entfernung der Anlage zum Strand getroffen worden sind, könne eine weite Entfernung auch keinen Reisemangel begründen. Auch ein Anspruch auf Entschädigungszahlungen gem. § 651 f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude stehe der Klägerin nicht zu, weil die Entbehrungen unzureichend begründet worden seien.
OLG Celle (11 U 251/03), Reisepreisminderung wegen fehlender Strandnähe einer Hotelanlage